Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Betreuungsbedingungen (nachfolgend „AGBB BUSS“) bilden die Grundlage für den Abschluss der Betreuungsvereinbarung (nachfolgend „BEV“) betreffend die Nachmittagsbetreuung für Teilnehmer:innen der Sommerschule des Bundes in Wien (nachfolgend „BUSS“) zwischen Hi Jump Wien | Jugendverein für Sport und Kreativität mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift 1170 Wien, Lascygasse 10/9‑12, eingetragen im Zentralen Vereinsregister unter ZVR 123649893 (im Folgenden kurz „HJW“) und der jeweils obsorgeberechtigten Person.
1.2. Die Nachmittagsbetreuung der BUSS steht ausschließlich Kindern zur Verfügung, die eine Sommerschule am Vormittag besuchen und für die eine aufrechte Anmeldung hierzu vorliegt. Ein Tausch oder eine Weitergabe des Betreuungsplatzes an ein anderes Kind, egal ob innerhalb der Familie oder von Freunden, ist nicht möglich.
2. Koordinationsstelle, Vertragspartner, betreuende Organisation
2.1. HJW führt als Koordinationsstelle der Nachmittagsbetreuung der BUSS die Anmeldung (inkl. Einhebung des Organisationsbeitrages) zu den Angeboten durch und ist hier Vertragspartner der obsorgeberechtigten Person. Die BEV wird von HJW stellvertretend für die die Nachmittagsbetreuung am jeweiligen Standort betreuenden Organisation mit der obsorgeberechtigten Person geschlossen. HJW wurde von der jeweiligen betreuenden Organisation beauftragt und bevollmächtigt, die BEV in ihrem Namen mit der obsorgeberechtigten Person abzuschließen.
2.2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Platz in der Nachmittagsbetreuung der BUSS.
3. Pflichten der obsorgeberechtigten Person
3.1. Mit der Anmeldung des Kindes erklären die obsorgeberechtigte Person, dass sie die aufrechte gesetzliche Obsorge über das Kind hat.
3.2. Die obsorgeberechtigte Person verpflichtet sich zur Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben.
3.3. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Kindes sind Angaben zu Allergien, (chronischen) Erkrankungen und/oder eigen- oder fremdgefährdendem Verhalten für die Einschätzung eines kindgerechten Betreuungsangebots jedenfalls relevant und verpflichtend anzugeben.
3.4. Alle Änderungen maßgeblicher Daten (z.B. Hauptwohnsitz, telefonische Erreichbarkeit, Obsorgeberechtigung, Kontaktperson im Notfall, bevollmächtigte Personen, gesundheitsrelevante Informationen etc.) sind während der laufenden Betreuung unverzüglich der Standortleitung der Betreuungseinrichtung durch die obsorgeberechtigte Person bekanntzugeben. Vor Beginn der Betreuung sind diese unverzüglich HJW bekanntzugeben.
3.5. Etwaige Falschangaben, welche die Gewährleistung einer optimalen Betreuung seitens der betreuenden Organisationen und/oder den Gesundheitszustand des Kindes gefährden, berechtigen HJW und die betreuenden Organisationen zur außerordentlichen Kündigung der Betreuungsvereinbarung (siehe auch Pkt. 15.2. AGBB BUSS).
4. Betreuungsstandort
4.1. Die Auswahl des Betreuungsstandortes erfolgt grundsätzlich bei Anmeldung im Einvernehmen mit der obsorgeberechtigten Person, der Betreuungsstandort ist allerdings an den Standort der zugeteilten Sommerschule gebunden. HJW behält sich die Änderung des Betreuungsstandortes vor. Eine allfällig erforderliche Änderung des Betreuungsstandortes nach der Anmeldung erfolgt jedenfalls in Absprache mit der obsorgeberechtigten Person. Eine einseitige Änderung des Betreuungsstandortes durch die obsorgeberechtigte Person ist nicht möglich.
4.2. Die Buchung der Nachmittagsbetreuung ist nur für die gesamte Laufzeit der BUSS möglich.
4.3. Es steht ein bestimmtes Kontingent an Betreuungsplätzen je Betreuungsstandort zur Verfügung. Ist dieses ausgeschöpft, besteht die Möglichkeit, sich auf eine Warteliste setzen zu lassen (siehe Pkt. 6 AGBB BUSS).
5. Anmeldung, Organisationsbeitrag und Zahlungsmodalitäten
5.1. Die Anmeldung erfolgt in der Regel wie folgt:
5.1.1. Voranmeldung über das Portal www.sommerschule-freizeit.at;
5.1.2. Übermittlung des Platzangebotes an die obsorgeberechtigte Person durch HJW per E‑Mail oder am Postweg;
5.1.3. Übermittlung der unterschriebenen Betreuungsvereinbarung durch die obsorgeberechtigte Person via E‑Mail an nachmittagsbetreuung@hijump.wien oder am Postweg an Hi Jump Wien (1170 Wien, Lascygasse 10/9‑12).
5.2. Alternativ ist eine persönliche Anmeldung nach telefonischer Vereinbarung bei Hi Jump Wien möglich (Hi Jump Wien; 1170 Wien, Lascygasse 10/9‑12; Hotline Nachmittagsbetreuung +43 676 84 65 60 101).
5.3. Für die Anmeldung zur Betreuung in der Nachmittagsbetreuung der BUSS ist an HJW ein Organisationsbeitrag in Höhe von EUR 120,00 pro Kind und Betreuungsturnus (2 Wochen) zu entrichten. Für das zweite und dritte Geschwisterkind sind EUR 60,00 pro Kind pro Betreuungsturnus (2 Wochen), ab dem 4. Kind ist kein Organisationsbeitrag zu entrichten („Geschwisterrabatt“). Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Geschwisterrabatts ist die gleichzeitig abgeschlossene Buchung von im selben Haushalt lebenden Geschwistern.
5.4. Handelt es sich bei der/den obsorgeberechtigten Person:en um Asylwerber:innen oder Bezieher:innen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, sind diese von der Entrichtung eines Organisationsbeitrages befreit. Der Bescheid für die bedarfsorientierte Mindestsicherung bzw. ein Nachweis zum Asylwerber:innenstatus sind bei der Anmeldung vorzulegen. Eine rückwirkende Berücksichtigung eines Befreiungsgrundes ist nicht möglich.
5.5. Der Organisationsbeitrag wird nach Abschluss der Betreuungsvereinbarung vorgeschrieben. Die Zahlung des Organisationsbeitrages erfolgt nach Buchung.
5.6. Die Zahlung kann per Überweisung bzw. in bar direkt bei Hi Jump Wien erfolgen. Eine Änderung des Zahlungsmodus bleibt HJW vorbehalten.
5.7. Eine Stornierung der Anmeldung nach erfolgter Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen:
5.7.1. per E‑Mail unter nachmittagsbetreuung@hijump.wien;
5.7.2. am Postweg an Hi Jump Wien (1170 Wien, Lascygasse 10/9‑12).
Die Stornierung muss sämtliche relevanten Daten (insbesondere Name des Kindes inkl. Kontaktdaten, Betreuungsstandort) enthalten.
5.8. Bei rechtzeitiger Stornierung der Betreuungsvereinbarung bis zum 20.06.2025 wird der Organisationsbeitrag teilweise (unter Einbehalt einer Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 pro Kind und Anmeldung) refundiert. Voraussetzung für die teilweise Refundierung ist, dass mit der Stornierung sämtliche hierfür relevanten Daten (insbesondere Name des Kindes sowie Kontonummer der obsorgeberechtigten Person) übermittelt werden.
5.9. Erfolgt die Stornierung nach dem 20.06.2025, wird der Organisationsbeitrag zur Gänze einbehalten. Etwaige Stornokosten sind innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.
6. Warteliste
6.1. Wenn die Nachmittagsbetreuung der BUSS an einem Standort ausgebucht ist, besteht die kostenlose Möglichkeit, sich auf einen Wartelistenplatz setzen zu lassen.
6.2. Ein Wartelistenplatz begründet keinen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in der Nachmittagsbetreuung der BUSS.
6.3. Wird ein Betreuungsplatz für ein Kind frei, so erfolgt eine Benachrichtigung per E‑Mail an die bei Buchung des Wartelistenplatzes angegebene E‑Mailadresse. Im Rahmen eines Zeitfensters von drei Werktagen kann dieser Platz bestätigt werden. Wird der Platz nicht gebucht, so fällt dieser nach aktiver Ablehnung oder Zeitablauf dem nächsten Kind in der Warteliste zu.
6.4. Über die Reihung eines Kindes in der Warteliste oder die Chance auf einen Betreuungsplatz wird keine Auskunft gegeben.
7. Betreuung
7.1. Ansprechpartner:innen in Angelegenheiten der Betreuung am Betreuungsstandort sind für die obsorgeberechtigte Person die jeweiligen Standortleitungen. Die Kontaktdaten können der Elterninformation entnommen werden. Diese wird der obsorgeberechtigten Person rechtzeitig vor Beginn der Betreuung an die bei Anmeldung angegebene E‑Mailadresse übermittelt.
7.2. Es werden nur Kinder im Rahmen der Nachmittagsbetreuung der BUSS betreut, für die eine aufrechte Anmeldung und somit eine aufrechte BEV vorliegen.
7.3. Obsorgeberechtigte Personen sind dazu verpflichtet, ihr Kind vor Besuch der Betreuungseinrichtung erforderlichenfalls mit Sonnenschutz einzucremen. Dem Kind ist aber jedenfalls ein geeignetes Sonnenschutzmittel mitzugeben und das Kind ist in der Verwendung desselben einzuschulen.
7.4. Medikamente (z.B. Hustensäfte, Antibiotika) und homöopathische Mittel, sowie Salben und Cremes (z.B. Heilsalben, Insektenstichgel) werden vom Betreuungspersonal nicht verabreicht.
7.5. Bei chronisch kranken Kindern müssen die erforderlichen Maßnahmen zwischen der Standortleitung und der obsorgeberechtigten Person abgesprochen werden. Der jeweiligen Standortleitung obliegt es zu beurteilen, ob die besonderen Anforderungen des Kindes in der konkreten Betreuungssituation berücksichtigt und erfüllt werden können.
7.6. Die Betreuung erfolgt unter Berücksichtigung hygienetechnischer und gesundheitsrelevanter Vorgaben durch die Stadt Wien sowie diesbezüglicher landes‑ und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
8. Aufsichtspflicht
8.1. Es besteht keine Aufsichtspflicht der betreuenden Organisation, wenn ein Kind in Begleitung einer obsorgeberechtigten oder bevollmächtigten Person ist.
8.2. Die Aufsicht über ein Kind beginnt mit Übergabe des Kindes durch Mitarbeiter:innen der Sommerschule am Standort der Sommerschule an die zuständige:n Mitarbeiter:innen der betreuenden Organisation nach Beendigung des Unterrichts.
8.3. Die Aufsicht endet mit:
8.3.1. der Entlassung des Kindes („Alleingeher“);
8.3.2. der Übergabe des Kindes an eine obsorgeberechtigte Person;
8.3.3. der Übergabe des Kindes an eine zur Abholung bevollmächtigte Person; sowie
8.3.4. der Übergabe des Kindes an die Polizei bzw. das Krisenzentrum des Wohnbezirkes des Kindes.
9. Betreuungszeit & Abholung/Entlassung
9.1. Die Betreuungszeiten beginnen mit Übernahme des Kindes am Standort der Sommerschule (siehe Pkt. 8.2 AGBB BUSS) und dauern bis längstens 18 Uhr.
9.2. Abholberechtigt sind grundsätzlich nur obsorgeberechtigte Personen.
9.3. Obsorgeberechtigte Personen können bei der Anmeldung maximal drei Personen schriftlich namhaft machen (Name, Kontaktdaten, Verhältnis zum Kind), die berechtigt sind, das Kind vom Betreuungsstandort abzuholen („bevollmächtigte Person“).
9.4. Bevollmächtigte Personen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben und geistig und körperlich in der Lage sein, die Aufsicht über das abzuholende Kind auszuüben.
9.5. Das Kind ist spätestens bis zum Ende der Betreuungszeit von einer obsorgeberechtigten oder bevollmächtigten Person abzuholen.
9.6. Sind die obsorgeberechtigten bzw. die bevollmächtigte Person(en) verhindert, ist die Standortleitung umgehend telefonisch zu verständigen.
9.7. Kooperierende Fahrtendienste gelten als abholberechtigt.
9.8. Sofern Zweifel an der Berechtigung oder der körperlichen bzw. geistigen Fähigkeit der abholenden Person bestehen, ist die Standortleitung berechtigt, in Ausübung ihrer Aufsichtspflicht die Übergabe des Kindes zu verweigern. Gegebenenfalls wird eine obsorgeberechtigte Person von der Standortleitung umgehend verständigt.
9.9. Bei ungebührlichem (insb. aggressivem) Benehmen von einzelnen obsorgeberechtigten bzw. bevollmächtigten Personen gegenüber Mitarbeiter:innen am Betreuungsstandort kann durch die Standortleitung mündlich oder schriftlich ein Hausverbot über diese verhängt werden.
9.10. Wird ein abzuholendes Kind nach Ende der Betreuungszeit nicht abgeholt, und wurden seitens des Betreuungsstandorts erfolglos Maßnahmen gesetzt, um eine abholberechtigte Person zu erreichen, wird die Polizei informiert und das Kind dieser zur Obhut übergeben bzw. das Kind bis zur Abholung dem Krisenzentrum des Wohnbezirks des Kindes zur Obhut übergeben. Obsorgeberechtigte bzw. bevollmächtigte Personen sind jedenfalls dazu verpflichtet, umgehend mit der Standortleitung Kontakt aufzunehmen, um sich über den Aufenthaltsort des Kindes zu informieren und den weiteren Verbleib des Kindes abzuklären.
9.11. Allfällige Mehrkosten, die durch die über die Betreuungszeit gem. Pkt. 9.1 AGBB BUSS hinausgehende Betreuung verursacht werden, werden der/den obsorgeberechtigten Person:en in Rechnung gestellt.
9.12. Wünscht/Wünschen die obsorgeberechtigten Person(en), dass das Kind ohne Abholung vom Betreuungsstandort entlassen wird („Alleingeher:in“), so ist dies bei der Buchung anzugeben.
9.13. Details zur Entlassung (Uhrzeit, Entlassung von anderen Orten als dem des Betreuungsstandortes z.B. bei Ausflügen) sind mit der jeweiligen Standortleitung abzuklären.
9.14. Sofern Zweifel darüber bestehen, ob das Kind aufgrund seiner aktuellen körperlichen oder geistigen Verfassung in der Lage ist, den Heimweg allein zu bewältigen, wird es von der Standortleitung nicht vom Betreuungsstandort entlassen. In diesem Fall wird/werden die obsorgeberechtigte:n Person:en unverzüglich verständigt. Kann keine obsorgeberechtigte Person erreicht werden, wird Punkt 9.10 der AGBB BUSS sinngemäß angewendet.
10. Abwesenheit und Mitteilungspflicht
10.1. Ist ein Kind zum Zeitpunkt der Übernahme (siehe Pkt. 9.1 AGBB BUSS) nicht anwesend und kann daher nicht zum Betreuungsstandort abgeholt werden, gilt es als abwesend.
10.2. Jede Abwesenheit (geplant oder unvorhersehbar bzw. ein Krankheitsfall) eines Kindes ist der Standortleitung durch die obsorgeberechtigte Person umgehend mitzuteilen und zu begründen.
10.3. Die Abwesenheit des Kindes (beispielsweise wegen einer Erkrankung, aus beruflichen Gründen etc.) von der Betreuung begründet keinen Anspruch auf Rückvergütung des Organisationsbeitrags.
11. Sport- und Bewegungsangebot
11.1. Die obsorgeberechtigte Person nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Teilnahme des Kindes an den in der Sommerschule‑Nachmittagsbetreuung inkludierten Sport‑ und Bewegungseinheiten auf eigene Gefahr erfolgt.
11.2. Die betreuende Organisation oder ihr zuzurechnende Personen haften nicht für Personen‑ und/oder Sachschäden etwaiger Art während der Sport‑ und Bewegungseinheiten, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Aufsichtspersonen vorliegt (siehe Punkt 12).
11.3. Weiters nimmt die obsorgeberechtigte Person zur Kenntnis, dass etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kindes, welche eine sportliche Betätigung einschränken oder ausschließen, vorab an die zuständige Standortleitung kommuniziert werden müssen.
12. Haftung & Schadenersatz
12.1. Das Inventar, die Räumlichkeiten, Medien und Geräte der Betreuungseinrichtungen sind schonend zu verwenden bzw. zu behandeln.
12.2. Die obsorgeberechtigte Person haftet für Beschädigungen, die ihr minderjähriges Kind verursacht, und hat dafür Schadenersatz zu leisten.
12.3. In Fällen leichter Fahrlässigkeit besteht seitens der betreuenden Organisationen keine Haftung für Sach‑ oder Vermögensschäden für vom minderjährigen Kind in die Betreuungseinrichtung mitgebrachte Gegenstände.
12.4. Festgehalten wird, dass HJW für die betreuten Kinder innerhalb der Betreuungszeiten eine Unfallversicherung abschließt.
12.5. Für den Fall, dass eine Betreuungsleistung der Kinder aus Gründen höherer Gewalt (insbesondere auch Epidemien oder Pandemien) nicht erbracht werden kann oder darf, übernimmt weder HJW noch die betreuende Organisation eine Haftung für daraus resultierende Nachteile.
13. (Verdacht auf) Erkrankung eines Kindes
13.1. Kinder mit Infektions‑ oder sonstigen Krankheiten, die durch ihren Gesundheitszustand andere Kinder beeinträchtigen oder gefährden können, sind vom Besuch der Nachmittagsbetreuung der BUSS ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend, im Falle einer Infektion des Kindes mit Masern sowie für Kinder mit Nissen‑, Laus‑ oder Wurmbefall.
13.2. Die Standortleitung ist vom Auftreten einer Infektionskrankheit bzw. vom Laus‑, Nissen‑ oder Wurmbefall unverzüglich zu benachrichtigen.
13.3. Für den Fall, dass ein Kind erkrankt ist, liegt es ausschließlich in der Verantwortung der obsorgeberechtigten Person, eine anderweitige Betreuung (und gegebenenfalls Pflege) des betroffenen Kindes sicherzustellen.
13.4. Der Ausschluss vom Besuch der Nachmittagsbetreuung der BUSS gilt bei Infektionskrankheiten solange, bis die Genesung durch eine schriftliche, ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.
13.5. Bei Nissen‑ und Lausbefall ist eine schriftliche Bestätigung der Nissen‑ und Lausfreiheit des Bezirksgesundheitsamtes bzw. der Desinfektionsanstalt der MA15 oder einer Ärzt:in vorzulegen. Erst nach Vorlage der entsprechenden schriftlichen Bestätigung bei der Standortleitung ist der Besuch der Nachmittagsbetreuung der BUSS wieder möglich.
13.6. Die Bestimmungen gemäß Punkt 13.1 und Punkt 13.2 AGBB BUSS kommen bereits im Verdachtsfall einer entsprechenden Erkrankung zur Anwendung.
13.7. Zeigt ein Kind während der Betreuungszeit am Betreuungsstandort Symptome einer Krankheit, ist das Kind auf Verlangen des Betreuungspersonals unverzüglich vom Betreuungsstandort abzuholen. In diesem Fall liegt die erforderliche Pflege und Betreuung des Kindes ausschließlich in der Verantwortung der obsorgeberechtigten Person.
13.8. Im Falle eines medizinischen Notfalls übergibt eine Standortleitung das Kind in ärztliche Betreuung bzw. erfolgt die Alarmierung der Rettung. Eine Benachrichtigung der obsorgeberechtigten Personen(en) erfolgt in diesem Fall ehestmöglich, wobei die medizinische Versorgung jedenfalls Vorrang hat.
13.9. Punkt 10.3 AGBB BUSS kommt zur Anwendung.
14. Verwendung von Bildmaterial
Die obsorgeberechtigte Person willigt ein, dass Fotos und Videomaterial ihres Kindes, die im Rahmen der Betreuung angefertigt werden, von HJW und von den betreuenden Organisationen im Rahmen ihrer internen Tätigkeitsberichte verwendet werden dürfen. Für eine darüberhinausgehende Datenverarbeitung bzw. Veröffentlichung wird im Einzelfall die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der obsorgeberechtigten Person eingeholt.
15. Beendigung der Betreuungsvereinbarung
15.1. Die BEV endet mit Ablauf der vereinbarten Betreuungszeit.
15.2. Die BEV kann außerdem bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von HJW und der betreuenden Organisation mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufgekündigt werden (außerordentliche Kündigung). Wichtige Gründe im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere, aber nicht ausschließlich:
15.2.1. wenn das Kind unentschuldigt die Sommerschule am Vormittag nicht besucht;
15.2.2. wenn das Kind von der Sommerschule abgemeldet ist;
15.2.3. das Verhalten des Kindes stellt eine unzumutbare Beeinträchtigung und/oder einen Schaden für die übrigen Kinder und/oder das Betreuungspersonal und/oder den Betreuungsbetrieb und/oder den Betreuungsstandort dar. Gleiches gilt, wenn eine solche Beeinträchtigung und/oder ein Schaden zu befürchten sind;
15.2.4. wenn der Betreuungsaufwand für das Kind nicht abgedeckt werden kann bzw. das Kind am Betreuungsstandort nicht betreut werden kann;
15.2.5. wenn durch die Nichtbekanntgabe von besonderen Betreuungsbedürfnissen des Kindes die Betreuung nicht gewährleistet werden kann. Dies betrifft vor allem gesundheitliche, medizinische Bedürfnisse sowie kognitive Beeinträchtigungen;
15.2.6. Nichtbekanntgabe von Änderungen der persönlichen Daten des Kindes bzw. der obsorgeberechtigten Person (z.B. Wohnort, Obsorgeberechtigung);
15.2.7. Wiederholte Unterlassung einer ordnungsgemäßen Übergabe und Abholung des Kindes;
15.2.8. bei Nichteinhaltung der vereinbarten Betreuungszeiten, sofern nicht innerhalb der darauffolgenden drei Tage der Entschuldigungsgrund für die Abwesenheit von Seiten der obsorgeberechtigten Person schriftlich bekannt gegeben wird;
15.2.9. bei ungebührlichem Verhalten der obsorgeberechtigten Person oder bevollmächtigten Person gegenüber Mitarbeiter:innen am Betreuungsstandort oder der dort betreuten Kinder;
15.2.10. bei Zuwiderhandeln gegen ein seitens der Standortleitung ausgesprochenes Hausverbot; sowie
15.2.11. Nichteinhaltung hygienetechnischer und gesundheitsrelevanter Vorgaben durch die Stadt Wien sowie diesbezüglicher landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
15.3. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der BEV ist das Kind unverzüglich vom Betreuungsstandort abzuholen. Wird ein abzuholendes Kind nicht abgeholt, gilt Punkt 9.10 AGBB BUSS.
15.4. Im Fall einer vorzeitigen Auflösung der Betreuungsvereinbarung erfolgt keine Rückerstattung des Organisationsbeitrages.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Betreuungsbedingungen unterliegen österreichischem Recht.
16.2. Die Unwirksamkeit oder Ungültigkeit einzelner Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Betreuungsbedingungen oder in den auf Grundlage derselben geschlossenen Vereinbarungen berührt nicht die Gültigkeit der AGBB oder der Vereinbarung an sich. An die Stelle einer allenfalls unwirksamen Regelung tritt eine wirksame und gültige Bestimmung, die dem Sinn der ursprünglich getroffenen Regelung möglichst nahekommt.